(2) 1Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen. 2Ihm wird der Bußgeldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt. 3Zugleich wird er darauf hingewiesen, daß über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden ist.
(3)
1Im selbständigen Verfahren wird die Einziehung in einem selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet;
§ 66 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 gilt entsprechend.
2Der Einziehungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich.
3Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
(4)
1Das Nachverfahren (
§ 433 der Strafprozessordnung) gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat.
2Die Entscheidung trifft das nach
§ 68 zuständige Gericht.
3Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt;
§ 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt, ist nicht anfechtbar.
(6) Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 4 gelten nicht im Verfahren bei Anordnung der Einziehung nach
§ 29a.
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Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614