Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des §
90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach §
91 die Vollstreckung obliegt.
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323