(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (
§ 24 Abs. 2 Satz 3,
§ 25 Abs. 4) entscheidet
- 1.
- die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
- 2.
- bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.
(2)
1Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 62 zulässig.
2Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.
§ 104 OWiG Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung ... einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist, 4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine ... des Jugendarrestes, 2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung ( § 100 Abs. 1 Nr. 2 ), 3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in ...
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149