§ 110c Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
1Im Übrigen gelten die
§§ 32a,
32b und
32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des
§ 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des
§ 32b Absatz 5 und des
§ 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
2Abweichend von
§ 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren.
3Abweichend von
§ 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.
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Zitat in folgenden NormenDokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung (DokErstÜbV)
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 1 DokErstÜbV Anwendungsbereich ... elektronischer Dokumente 1. durch Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren ( § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ); 2. durch Behörden und Gerichte in gerichtlichen Verfahren nach dem ...
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen (vom 22.06.2023) ... Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1 1. nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 ... dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen ... 7. die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen ...
Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV)
V. v. 24.02.2020 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 1 StrafAktEinV Anwendungsbereich ... 1. Bußgeldakten der Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren ( § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ); 2. Gerichtsakten der Behörden und Gerichte in gerichtlichen Verfahren nach dem ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen
V. v. 08.02.2018 BGBl. I S. 197
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums des Innern
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4018
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4006
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4032
Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 VwZRNovG Änderung weiterer Vorschriften ... 837), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 110c wie folgt gefasst: „§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch ... Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 110c wie folgt gefasst: „§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die ... „oder Einschreiben gegen Rückschein" eingefügt. 4. § 110c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
G. v. 04.10.2013 BGBl. I S. 3746
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 10 EAkteJEG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1 1. nicht in Verbindung mit dessen Satz ... dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen ... 7. die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen ... die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. § 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie 2. § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des ...
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
V. v. 21.12.2017 BAnz AT 29.12.2017 V1
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4031
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
V. v. 14.12.2017 BAnz AT 21.12.2017 V1
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4023
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