Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 112 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
|

§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans



(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 112 OWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131 OWiG (vom 27.06.2020)
... im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 , soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen a) des Bundestages oder ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290
 
Zitat in folgenden Normen

Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates
B. v. 02.10.2002 BGBl. I S. 3964
§ 9 BRSekrHausO Bußgeld- und Strafbestimmungen
... Anordnungen kann unter den Voraussetzungen von § 106b des Strafgesetzbuches oder von § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt ...

Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 29. Juni 2020
B. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1949
Anhang BTHONB 2020 zur Hausordnung
... § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten „§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans (1) ... 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten „ § 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans (1) Ordnungswidrig handelt, wer ...