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§ 115 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 115 Verkehr mit Gefangenen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
- einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder
- 2.
- sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.
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