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§ 120 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen G. v. 21. Oktober 2016 BGBl. I S. 2372 m.W.v. 1. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 120 OWiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21.10.2016 BGBl. I S. 2372 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 120 OWiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OWiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372
Artikel 4 ProstSchGEG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 120 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und die ... a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder § 120 Absatz 1 Nummer 2" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... 2" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und des § 120 Absatz 1 Nummer 2" ...
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