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§ 123 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 123 Einziehung; Unbrauchbarmachung
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, können eingezogen werden.
(2) 1Bei der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) kann in den Fällen des § 119 Abs. 1 und 2 angeordnet werden, daß
- 1.
- sich die Einziehung auf alle Verkörperungen erstreckt und
- 2.
- die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen unbrauchbar gemacht werden,
(3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland G. v. 30. November 2020 BGBl. I S. 2600 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 123 OWiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 3 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020 BGBl. I S. 2600 |
aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21.10.2016 BGBl. I S. 2372 |
aktuell | vor 01.07.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 123 OWiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OWiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
§ 33a ProstSchG Einziehung
... nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden. (2) § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372
Artikel 4 ProstSchGEG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt." 2. § 123 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils ...
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Artikel 3 60. StGBÄndG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit" ersetzt. 4. § 123 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die ...
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