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§ 124 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
§ 124 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
- das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
- 2.
- eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Zitierungen von § 124 OWiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 124 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OWiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 129 OWiG Einziehung (vom 31.12.2006)
... auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124 , 126 bis 128 bezieht, können eingezogen ...
§ 131 OWiG (vom 27.06.2020)
... Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124 , soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
V. v. 02.01.1975 BGBl. I S. 209
§ 1 OWiG§124V
... Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, soweit es sich um ein Wappen oder eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 24 2. JustizModG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... 129 wird die Angabe 㤤 126 bis 128" durch die Angabe 㤤 124 , 126 bis 128" ersetzt. ...
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