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Änderung § 134 OWiG vom 13.07.2017

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§ 134 OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 134 OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134


(Text neue Fassung)

§ 134 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen


vorherige Änderung

(weggefallen)



1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 110a in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. 2 Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.