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Änderung § 6 AltölV vom 15.10.2020

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§ 6 AltölV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2020 geltenden Fassung
§ 6 AltölV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung


(1) 1 Wer Altöle

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. als Altölsammler zum Zwecke der Aufbereitung oder energetischen Verwertung abgibt oder

2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der Aufbereitung oder energetischen Verwertung abgibt,

(Text neue Fassung)

1. als Altölsammler zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt oder

2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt,

hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung eine Erklärung nach dem in Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben. 2 Die Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wer Altöle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.



(2) Wer Altöle nach § 5 Absatz 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.

(3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Formblatt Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises eintragen. 2 Der nach Absatz 1 Nr. 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 12 der Nachweisverordnung im Feld 'Frei für Vermerke' eintragen.



(4) 1 Der nach Absatz 1 Nummer 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Formblatt Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises eintragen. 2 Der nach Absatz 1 Nummer 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 12 der Nachweisverordnung im Feld 'Frei für Vermerke' eintragen.

(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 10 der Nachweisverordnung im Feld 'Frei für Vermerke' eintragen.

vorherige Änderung

(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverordnung.



(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich des § 30 der Nachweisverordnung.

(heute geltende Fassung)