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Änderung § 10 AltölV vom 15.10.2020
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§ 10 AltölV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2020 geltenden Fassung | § 10 AltölV n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 3 Satz 1 Altöle stofflich verwertet, |
2. entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt, | |
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt, | 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt sammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt, |
4. entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt, | |
5. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält oder | 5. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt sammelt oder |
6. entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder 2. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt. |
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