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Änderung § 1 AltölV vom 01.06.2012

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§ 1 AltölV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 1 AltölV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 14 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für

1. die stoffliche Verwertung,

2. die energetische Verwertung und

3. die Beseitigung

von Altöl.

(2) Diese Verordnung gilt für

1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl,

2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,

3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und

(Text alte Fassung)

4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.

(Text neue Fassung)

4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)