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§ 1a - Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiVermNV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.1995 BGBl. I S. 46; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 1a Ausnahmen



(1) Die Bestimmungen des Anhangs VII Teil VI, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht eingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an der Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffentlichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf an der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der Erzeugung dieses Erzeugers stammen und keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorgenommen worden ist.

(2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als 100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist.

(3) 1Abweichend von Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können Eier mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden

1.
in der Packstelle der zugehörigen Produktionsstätte für den Fall, dass sich Packstelle und Produktionsstätte auf demselben Betriebsgelände befinden,

2.
in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern die Produktionsstätte nicht über eine automatisierte Eiersammlung verfügt oder

3.
in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern eine Kennzeichnung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

2Eine Kennzeichnung nach Satz 1 hat unverzüglich nach der Anlieferung in der Packstelle zu erfolgen. 3Eine Kennzeichnung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen, im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 jedoch nur vor der erstmaligen Kennzeichnung in der jeweiligen Packstelle.





 

Frühere Fassungen von § 1a Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2024Artikel 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
vom 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 5 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2014 BGBl. I S. 793
aktuell vorher 05.08.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
vom 25.07.2011 BGBl. I S. 1685
aktuellvor 05.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a EiVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EiVermNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1b EiVermNV Verbot des Inverkehrbringens (vom 08.11.2024)
... anderen Ort als der Produktionsstätte zu kennzeichnen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1a Absatz 3 erfüllt sind. (2) Es ist verboten, 1. Eier zum Verkauf vorrätig zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685
Artikel 1 EiVermNVÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... für Eier" ersetzt. 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt: „§ 1a Ausnahmen (1) Die Bestimmungen des ... Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt: „§ 1a Ausnahmen (1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil A, ausgenommen Abschnitt III ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Artikel 5 EiuFleischHRÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a Absatz 1 werden die Wörter „Anhangs XIV Teil A, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 5 TierErzMORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... wird das Wort „(Vermarktungsnormen)" eingefügt. 2. Dem § 1a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Abweichend von Anhang VII Teil VI ... anderen Ort als der Produktionsstätte zu kennzeichnen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1a Absatz 3 erfüllt sind." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ...