§ 1b Verbot des Inverkehrbringens
(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e und Anhang VII Teil VI Abschnitt I Nummer 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
(EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und
(EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, in Verbindung mit
- 1.
- Anhang VII Teil VI Abschnitt II Nummer 1 oder Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind,
- 2.
- Anhang VII Teil VI Abschnitt II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Einrichtungen zu liefern,
- 3.
- Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Nummer 2 oder Nummer 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung nicht entsprechen, oder
- 4.
- Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Eier an einem anderen Ort als der Produktionsstätte zu kennzeichnen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1a Absatz 3 erfüllt sind.
(2) Es ist verboten,
- 1.
- Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 5 Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9, Artikel 11 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4, Artikel 12, Artikel 13 oder Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 oder in Artikel 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L, 2023/2466, 8.11.2023) genannten Anforderungen an die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung, Angabe, Erklärung oder einem dort genannten Hinweis nicht entsprechen,
- 2.
- Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 zugelassenen Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind,
- 3.
- Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind, die den in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 genannten technischen Anforderungen entspricht,
- 4.
- Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 genannten Anforderungen an die Sortierung und Verpackung nicht entsprechen,
- 5.
- Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 genannten Anforderungen an die Verpackungen nicht entsprechen,
- 6.
- Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 enthaltenen Anforderungen an eine Angabe, eine Banderole oder ein Etikett nicht entsprechen,
- 7.
- Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 22 Absatz 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7 EiVermNV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.11.2024) ... Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685
Artikel 1 EiVermNVÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier ... für Eier" ersetzt. 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt: „§ 1a Ausnahmen (1) Die Bestimmungen des ... von nicht mehr als 100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist. § 1b Verbot des Inverkehrbringens (1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 und Anhang XIV ... aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: „1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in ... Nr. 5" wird durch die Angabe „nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 1b Absatz 2 Nummer 3 oder nach § 7 Absatz 3 Nummer 5" ersetzt. b) Die Angabe ...
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
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