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§ 6b - Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiVermNV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.1995 BGBl. I S. 46; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse V. v. 30. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 m.W.v. 8. November 2024
Frühere Fassungen von § 6b Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2024 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse vom 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6b Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b EiVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EiVermNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 5 TierErzMORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... Absatz 4 wird aufgehoben. 8. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Anordnungen der zuständigen Behörden ... betroffenen Partie nicht nachgewiesen wird, ist der Verbleib der Ware nachzuweisen. § 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung Zum Zweck der Durchführung von ...
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