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§ 3 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiVermNV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.1995 BGBl. I S. 46; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 3 Antrag auf Zulassung einer Packstelle



(1) 1Die Zulassung einer Packstelle nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 erfolgt auf Antrag des Betreibers bei der zuständigen Landesbehörde. 2Der Antrag muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebes sowie des Betriebsinhabers enthalten.

(2) Eine Änderung der Räumlichkeiten der Packstelle oder der technischen Anlagen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.



 
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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2024Artikel 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
vom 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 7 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2
aktuellvor 23.01.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EiVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EiVermNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 7 EiFlRÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
...  1. In § 1 werden die Wörter „erlassen sind" gestrichen. 2. § 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 5 TierErzMORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt. 4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Antrag auf Zulassung einer Packstelle (1) ... ersetzt. 4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „ § 3 Antrag auf Zulassung einer Packstelle (1) Die Zulassung einer Packstelle nach Artikel ...