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§ 3 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiVermNV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.1995 BGBl. I S. 46; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 3 Antrag auf Zulassung einer Packstelle
(1) 1Die Zulassung einer Packstelle nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 erfolgt auf Antrag des Betreibers bei der zuständigen Landesbehörde. 2Der Antrag muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebes sowie des Betriebsinhabers enthalten.
(2) Eine Änderung der Räumlichkeiten der Packstelle oder der technischen Anlagen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse V. v. 30. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 m.W.v. 8. November 2024
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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2024 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse vom 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 |
aktuell vorher | 23.01.2019 | Artikel 7 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
aktuell | vor 23.01.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EiVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EiVermNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 7 EiFlRÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... 1. In § 1 werden die Wörter „erlassen sind" gestrichen. 2. § 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ...
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 5 TierErzMORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt. 4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Antrag auf Zulassung einer Packstelle (1) ... ersetzt. 4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „ § 3 Antrag auf Zulassung einer Packstelle (1) Die Zulassung einer Packstelle nach Artikel ...
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