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§ 5 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiVermNV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.1995 BGBl. I S. 46; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 5 Verfahren bei Direktlieferung ungekennzeichneter Eier
(1) 1Der Antrag des Betreibers einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. 2Diese Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt.
(2) Der Antrag des Betreibers einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.
(3) Wenn der Betreiber einer in einem Drittland ansässigen Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat der Betreiber dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen.
(4) 1Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
- 2.
- Name und Anschrift der Produktionsstätte,
- 3.
- Anzahl der für die Produktionsstätte registrierten Legehennenplätze,
- 4.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betreibers der Produktionsstätte, wenn dieser vom Antragsteller abweicht,
- 5.
- Anzahl der Eier, die je Woche geliefert werden sollen,
- 6.
- Geltungsdauer der Ausnahme von der Pflicht zur Kennzeichnung gemäß Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- 7.
- Name und Anschrift des Betriebes der Nahrungsmittelindustrie,
- 8.
- Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse V. v. 30. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 m.W.v. 8. November 2024
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2024 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse vom 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 |
aktuell vorher | 18.03.2022 | Artikel 9 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 05.08.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 25.07.2011 BGBl. I S. 1685 |
aktuell | vor 05.08.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EiVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EiVermNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... im Bundesanzeiger" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. (109) In § 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685
Artikel 1 EiVermNVÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... oder Kennzeichnungen nicht entsprechen." 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter ... 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier (1) Der Antrag einer in ...
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 9 MORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind." 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen ...
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 5 TierErzMORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... durch die Wörter „zugrunde zu legen" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Verfahren bei Direktlieferung ... zu legen" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Verfahren bei Direktlieferung ungekennzeichneter Eier (1) Der Antrag des Betreibers ...
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