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§ 6 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiVermNV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.1995 BGBl. I S. 46; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern
(1) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung
- 1.
- bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern und
- 2.
- bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder.
(2) 1Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
- 2.
- Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens,
- 3.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Empfängers,
- 4.
- Anzahl der auszuführenden Eier,
- 5.
- Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll,
- 6.
- Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und
- 7.
- einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 erforderlich machen.
(3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse V. v. 30. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 m.W.v. 8. November 2024
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Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2024 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse vom 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 |
aktuell vorher | 23.01.2019 | Artikel 7 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 145 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 27.06.2014 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen vom 17.06.2014 BGBl. I S. 793 |
aktuell vorher | 04.10.2011 | Artikel 5 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914 |
aktuell vorher | 05.08.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 25.07.2011 BGBl. I S. 1685 |
aktuell | vor 05.08.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EiVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EiVermNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EiVermNV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.11.2024)
... feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ... Absatzes 1 Nummer 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung zuständig ist, 2. im Sinne des § 38 Absatz 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 5 HdlKlRÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist" ersetzt. 2. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 145 SchriftVG Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... In § 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 5 ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685
Artikel 1 EiVermNVÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden nach dem Wort ... ee) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." ... 3 oder nach § 7 Absatz 3 Nummer 5" ersetzt. b) Die Angabe „§ 6 Nr. 1" wird durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ... ersetzt. b) Die Angabe „§ 6 Nr. 1" wird durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ...
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Artikel 5 EiuFleischHRÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... 1 Unterabsatz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3 Unterabsatz 1" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe „Anhangs XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. ...
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 7 EiFlRÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... „erlassen sind" gestrichen. 2. § 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Zum Zwecke der Kontrolle ...
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 5 TierErzMORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... bekannt geben; sofern Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... (EU) 2023/2465" ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 8. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a ... 2 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ... Absatzes 1 Nummer 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung zuständig ist, 2. im Sinne des § 38 Absatz 3 ...
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