§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen sind. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier (Vermarktungsnormen). |