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Änderung § 7 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 05.08.2011
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 vom 17. November 2003 (ABl. EU Nr. L 305 S. 1), verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 a) in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a oder b Satz 3, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12 Satz 2, Artikel 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 2 oder Artikel 14 Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wenn die Eier, die Verpackungen oder die Verkaufsregale den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen, b) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 Eier, die nicht nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht nach Gewichtsklassen sortiert sind, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt oder c) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Unterabs. 3 als Erzeuger auf einem örtlichen öffentlichen Markt Eier, die nicht mit dem vorgeschriebenen Code versehen sind, abgibt, 2. entgegen Artikel 4 Eier an andere als die dort genannten Einrichtungen liefert, 3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Eier nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert, 4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 Eier nicht nach Güteklassen, Gewichtsklassen oder nach der Art der Legehennenhaltung ausstellt oder 5. entgegen Artikel 15 Eier aus Drittländern zum freien Verkehr einführt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/04 der Kommission vom 26. August 2004 (ABl. EU Nr. L 278 S. 7), verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 1 Abs. 1, 2 oder 3 Eier liefert oder abholt oder ein dort genanntes Unternehmen beliefert, 2. a) als Erzeuger einer Vorschrift des Artikels 1 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder b) als Betreiber einer Packstelle einer Vorschrift des Artikels 8 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 oder 4, oder Abs. 5 Unterabs. 1 oder Abs. 6, Artikels 9 Abs. 1, 3 oder 4, Artikels 13 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2, Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV, oder Abs. 2, Artikels 16 Abs. 4 Unterabs. 2, Artikels 18, Artikels 19, Artikels 21 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3 oder Artikels 22 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5, über eine dort genannte Kennzeichnung, Stempelung, Angabe, Erklärung oder Vermarktung oder einen dort genannten Hinweis zuwiderhandelt, 3. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Satz 3 oder 4 oder Unterabs. 3 in Verbindung mit Unterabs. 4 Satz 2 oder Abs. 2 Eier oder Verpackungen nicht oder nicht rechtzeitig sortiert, nicht oder nicht rechtzeitig verpackt oder nicht oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 4. entgegen Artikel 6 Satz 2 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Unternehmen abgibt, 5. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 nicht alle Eier eines Behältnisses ohne Unterbrechung sortiert oder verpackt, 7. entgegen Artikel 12 Abs. 4 von außerhalb bezogene Eier nicht getrennt lagert oder nicht getrennt behandelt, 8. als Betreiber einer Packstelle entgegen Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 in dem Begleitpapier eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 9. entgegen Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig aus der Verkaufsstelle entfernt, 10. entgegen Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 verpackte Eier der Klasse A umpackt, 11. als Marktteilnehmer entgegen Artikel 23 Abs. 2 Angaben auf früheren Banderolen oder Etiketten nicht oder nicht richtig verdeckt und nicht auf andere Weise unleserlich macht, 12. entgegen Artikel 25, Artikel 26 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 3 Unterabs. 1, Abs. 4, 5 oder 6 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufschlüsselt, eine Angabe, eine Aufzeichnung oder ein Buch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, die Bestandsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder ein Register, ein Buch oder eine sonstige Aufzeichnung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 13. entgegen Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 eine Großpackung wieder verwendet oder 14. einer Vorschrift des Artikels 37 über Lagerungs- oder Transportbedingungen zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt ferner, wer 1. entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt, 2. entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt oder 3. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und 1. im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung zuständig ist, 2. im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes ist in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die zuständige oberste Landesbehörde. |
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