Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und Änderungshistorie der EiVermNV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier


(Text neue Fassung)

§ 5 Verfahren bei Direktlieferung ungekennzeichneter Eier


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. Diese informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt.

(2) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.

(3) Wenn eine in einem Drittland ansässige Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat sie dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen.

(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:



(1) 1 Der Antrag des Betreibers einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. 2 Diese Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt.

(2) Der Antrag des Betreibers einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.

(3) Wenn der Betreiber einer in einem Drittland ansässigen Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat der Betreiber dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen.

(4) 1 Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

(Textabschnitt unverändert)

1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2. Name und Anschrift der Produktionsstätte,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Anzahl der in der Produktionsstätte registrierten Legehennenplätze,



3. Anzahl der für die Produktionsstätte registrierten Legehennenplätze,

4. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betreibers der Produktionsstätte, wenn dieser vom Antragsteller abweicht,

5. Anzahl der Eier, die je Woche geliefert werden sollen,

vorherige Änderung

6. Geltungsdauer der Ausnahme und Lieferdatum,

7. Name und Anschrift des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie,

8. Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 589/2008.

Die
zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.



6. Geltungsdauer der Ausnahme von der Pflicht zur Kennzeichnung gemäß Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

7. Name und Anschrift des Betriebes der Nahrungsmittelindustrie,

8. Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465.

2 Die
zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; sofern Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

(heute geltende Fassung)