Änderung § 6a Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 08.11.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, alle Änderungen durch Artikel 5 TierErzMORÄndV am 8. November 2024 und Änderungshistorie der EiVermNV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2024 geltenden Fassung
§ 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 6a Anordnungen der zuständigen Behörden


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die zuständige Behörde kann im Fall von Verstößen gegen Vermarktungsnormen die notwendigen Anordnungen zu deren Beseitigung und zur Verhütung künftiger Verstöße treffen. 2 Sie kann dabei anordnen, dass die betreffende Partie bis zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit nicht vermarktet werden darf.

(2) Sofern die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Partie nicht nachgewiesen wird, ist der Verbleib der Ware nachzuweisen.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed