§ 6a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2024 geltenden Fassung | § 6a n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 |
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(Text alte Fassung) § 6a (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 6a Anordnungen der zuständigen Behörden |
(1) 1 Die zuständige Behörde kann im Fall von Verstößen gegen Vermarktungsnormen die notwendigen Anordnungen zu deren Beseitigung und zur Verhütung künftiger Verstöße treffen. 2 Sie kann dabei anordnen, dass die betreffende Partie bis zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit nicht vermarktet werden darf. (2) Sofern die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Partie nicht nachgewiesen wird, ist der Verbleib der Ware nachzuweisen. |