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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier am 08.11.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2024 durch Artikel 5 der TierErzMORÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EiVermNV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a Ausnahmen
§ 1b Verbot des Inverkehrbringens
§ 2 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 3 Antrag auf Zulassung einer Packstelle
§ 3a (weggefallen)
§ 4 Marktnotierungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier


§ 5 Verfahren bei Direktlieferung ungekennzeichneter Eier
§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (aufgehoben)


§ 6a Anordnungen der zuständigen Behörden
§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 7a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (weggefallen)
§ 10 (Inkrafttreten)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier.



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier (Vermarktungsnormen).

(heute geltende Fassung) 

§ 1a Ausnahmen


(1) Die Bestimmungen des Anhangs VII Teil VI, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht eingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an der Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffentlichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf an der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der Erzeugung dieses Erzeugers stammen und keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorgenommen worden ist.

(2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als 100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Abweichend von Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können Eier mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden

1. in der Packstelle der zugehörigen Produktionsstätte für den Fall, dass sich Packstelle und Produktionsstätte auf demselben Betriebsgelände befinden,

2. in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern die Produktionsstätte nicht über eine automatisierte Eiersammlung verfügt oder

3. in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern eine Kennzeichnung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

2 Eine Kennzeichnung nach Satz 1 hat unverzüglich nach der Anlieferung in der Packstelle zu erfolgen. 3 Eine Kennzeichnung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen, im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 jedoch nur vor der erstmaligen Kennzeichnung in der jeweiligen Packstelle.

(heute geltende Fassung) 

§ 1b Verbot des Inverkehrbringens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e und Anhang VII Teil VI Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit

1. Anhang VII Teil VI Abschnitt II Nummer 1 oder Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2168 (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 6) geändert worden ist, Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind,

2. Anhang VII Teil VI Abschnitt II Nummer 3 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Einrichtungen zu liefern,

3. Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3 Unterabsatz 1 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung nicht entsprechen.



(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e und Anhang VII Teil VI Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, in Verbindung mit

1. Anhang VII Teil VI Abschnitt II Nummer 1 oder Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind,

2. Anhang VII Teil VI Abschnitt II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Einrichtungen zu liefern,

3. Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Nummer 2 oder Nummer 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung nicht entsprechen, oder

4. Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Eier an einem anderen Ort als der Produktionsstätte zu kennzeichnen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1a Absatz 3 erfüllt sind.


(2) Es ist verboten,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1, 2 oder Unterabsatz 3 oder Absatz 4, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung, Angabe, Erklärung oder einem dort genannten Hinweis nicht entsprechen,

2. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zugelassenen Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind,

3. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind, die den in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten technischen Anforderungen entspricht,

4. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Sortierung und Verpackung nicht entsprechen,

5. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Verpackungen nicht entsprechen,

6. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 enthaltenen Anforderungen an eine Angabe, eine Banderole oder ein Etikett nicht entsprechen,

7. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen.



1. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 5 Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9, Artikel 11 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4, Artikel 12, Artikel 13 oder Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 oder in Artikel 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L, 2023/2466, 8.11.2023) genannten Anforderungen an die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung, Angabe, Erklärung oder einem dort genannten Hinweis nicht entsprechen,

2. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 zugelassenen Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind,

3. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind, die den in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 genannten technischen Anforderungen entspricht,

4. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 genannten Anforderungen an die Sortierung und Verpackung nicht entsprechen,

5. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 genannten Anforderungen an die Verpackungen nicht entsprechen,

6. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 enthaltenen Anforderungen an eine Angabe, eine Banderole oder ein Etikett nicht entsprechen,

7. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 22 Absatz 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 (aufgehoben)




§ 3 Antrag auf Zulassung einer Packstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Zulassung einer Packstelle nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 erfolgt auf Antrag des Betreibers bei der zuständigen Landesbehörde. 2 Der Antrag muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebes sowie des Betriebsinhabers enthalten.

(2) Eine Änderung der Räumlichkeiten der Packstelle oder der technischen Anlagen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Marktnotierungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrundezulegen.



Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrunde zu legen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier




§ 5 Verfahren bei Direktlieferung ungekennzeichneter Eier


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. 2 Diese informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt.

(2) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.

(3) Wenn eine in einem Drittland ansässige Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat sie dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen.



(1) 1 Der Antrag des Betreibers einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. 2 Diese Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt.

(2) Der Antrag des Betreibers einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.

(3) Wenn der Betreiber einer in einem Drittland ansässigen Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat der Betreiber dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen.

(4) 1 Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2. Name und Anschrift der Produktionsstätte,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Anzahl der in der Produktionsstätte registrierten Legehennenplätze,



3. Anzahl der für die Produktionsstätte registrierten Legehennenplätze,

4. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betreibers der Produktionsstätte, wenn dieser vom Antragsteller abweicht,

5. Anzahl der Eier, die je Woche geliefert werden sollen,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Geltungsdauer der Ausnahme und Lieferdatum,

7. Name und Anschrift des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie,

8. Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 589/2008.

2 Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.



6. Geltungsdauer der Ausnahme von der Pflicht zur Kennzeichnung gemäß Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

7. Name und Anschrift des Betriebes der Nahrungsmittelindustrie,

8. Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465.

2 Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; sofern Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung

1. bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern, solange die Eier Zollgut sind, und



(1) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung

1. bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern und

2. bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:



2 Die Zollbehörde darf Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur annehmen, wenn die Bundesanstalt der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien die Vermarktungsnormen für Eier eingehalten werden, oder die betreffenden Partien aufgrund der Risikobewertung nicht kontrolliert werden müssen.

(2)
1 Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2. Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens,

3. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Empfängers,

4. Anzahl der auszuführenden Eier,

5. Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll,

6. Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und

vorherige Änderung nächste Änderung

7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich machen.



7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 erforderlich machen.

(3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Zum Zwecke der Kontrolle gemäß Absatz 1 verarbeitet die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft die in Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten Angaben und übermittelt diese an die zuständigen Behörden der Länder.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (aufgehoben)




§ 6a Anordnungen der zuständigen Behörden


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die zuständige Behörde kann im Fall von Verstößen gegen Vermarktungsnormen die notwendigen Anordnungen zu deren Beseitigung und zur Verhütung künftiger Verstöße treffen. 2 Sie kann dabei anordnen, dass die betreffende Partie bis zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit nicht vermarktet werden darf.

(2) Sofern die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Partie nicht nachgewiesen wird, ist der Verbleib der Ware nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6b (neu)




§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 Informationen nicht auf den Begleitpapieren vermerkt,

2. entgegen Artikel 16 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

3. entgegen Artikel 19 Satz 1 verpackte Eier der Klasse A umpackt,

4. entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder Artikel 22 Absatz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

5. entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

6. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 die Bestandsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

7. entgegen Artikel 23 Aufzeichnungen oder Unterlagen nicht aufbewahrt oder

8. entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig
im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt ferner, wer



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,

3. entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,

4. entgegen
§ 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt oder

5. entgegen
§ 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und

1. im Sinne des § 38 Absatz
3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung zuständig ist,

2. im Sinne des
§ 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes ist in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die zuständige oberste Landesbehörde.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 1b Absatz 2 Nummer 3 oder nach § 7 Absatz 3 Nummer 5 dieser Verordnung ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 6 Absatz 1 für die Überwachung zuständig ist.