Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1a Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 27.06.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1a Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, alle Änderungen durch Artikel 5 EiuFleischHRÄndV am 27. Juni 2014 und Änderungshistorie der EiVermNV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Ausnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil A, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht eingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an der Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffentlichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf an der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der Erzeugung dieses Erzeugers stammen und keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorgenommen worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bestimmungen des Anhangs VII Teil VI, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht eingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an der Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffentlichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf an der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der Erzeugung dieses Erzeugers stammen und keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorgenommen worden ist.

(2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als 100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist.