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Änderung § 6 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 27.06.2014
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern | |
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung 1. bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern, solange die Eier Zollgut sind, und 2. bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder. | |
(Text alte Fassung) (2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: | (Text neue Fassung) (2) 1 Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich anzuzeigen. 2 Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: |
1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers, 2. Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens, 3. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Empfängers, 4. Anzahl der auszuführenden Eier, 5. Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, 6. Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und | |
7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich machen. | 7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich machen. |
(3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/583/al44060-0.htm