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Änderung § 3 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 23.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Werbung


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichtsklassen geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)