§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
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(Text alte Fassung) § 3 Werbung | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
In öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichtsklassen geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen. |