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§ 1 - Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
neugefasst durch B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 17 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-1 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-1 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 1
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen G. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 322 m.W.v. 18. März 2021
Frühere Fassungen von § 1 NamÄndG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.03.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 09.03.2021 BGBl. I S. 322 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 NamÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NamÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NamÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
Artikel 1 NamÄndG-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
... von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Der Familienname eines Deutschen ... - NamÄndG)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder ... 8. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung." 9. ...
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