Tools:
Update via:
§ 5 - Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
neugefasst durch B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 17 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-1 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-1 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
|
§ 5
(1) 1Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller oder einer seiner Vorfahren seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet, welches Land für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, wenn keine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 begründet wird.
(2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung und sind verschiedene Verwaltungsbehörden zuständig, so kann eine der beteiligten Behörden im Einvernehmen mit den anderen Behörden und mit dem Einverständnis der Antragsteller das Verfahren für alle Antragsteller durchführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen G. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 322 m.W.v. 18. März 2021
Frühere Fassungen von § 5 NamÄndG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.03.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 09.03.2021 BGBl. I S. 322 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 NamÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NamÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NamÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 NamÄndG (vom 18.03.2021)
... feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten ...
§ 13a NamÄndG (vom 18.03.2021)
... werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 , den §§ 8 und 9 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
Artikel 1 NamÄndG-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
... Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 (1) Der Antrag auf Änderung ... geändert werden." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 (1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu ... Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten ... 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung." 9. § 13 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5831/a80554.htm