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Änderung § 9 NamÄndG vom 18.03.2021

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§ 9 NamÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 9 NamÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

1 Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. 2 Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. 3 Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.

(Text neue Fassung)

1 Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. 2 Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. 3 Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.

(heute geltende Fassung)