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Synopse aller Änderungen des NamÄndG am 18.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. März 2021 durch Artikel 1 des NamÄndG-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NamÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

NamÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
NamÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
(Text neue Fassung)

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
(Namensänderungsgesetz - NamÄndG)

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.



Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

§ 5


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. 2 Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige Behörde.

(2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags zuständig ist.



(1) 1 Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller oder einer seiner Vorfahren seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet, welches Land für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, wenn keine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 begründet wird.

(2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung und sind verschiedene Verwaltungsbehörden zuständig, so kann eine der beteiligten Behörden im Einvernehmen mit den anderen Behörden und mit dem Einverständnis der Antragsteller das Verfahren für alle Antragsteller durchführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Änderung eines Familiennamens ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. Der Reichsminister des Innern kann sich die Entscheidung vorbehalten.



 

§ 8


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, zu führen berechtigt ist, so kann der Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. 2 Die Vorschriften der § 2, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann der Reichsminister des Innern das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.

(3) Hat ein gerichtliches Verfahren das Recht zur Führung eines Namens zum Gegenstand, so ist es auf Verlangen des Reichsministers des Innern auszusetzen, bis der Name nach Absatz 1 festgestellt ist.




(1) 1 Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu führen berechtigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den zu führenden Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. 2 Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.

(heute geltende Fassung) 

§ 9


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. 2 Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. 3 Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.



1 Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. 2 Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. 3 Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.

§ 10


vorherige Änderung nächste Änderung

Die §§ 1355, 1577, 1706, 1719, 1736, 1758 und 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.



Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

§ 11


vorherige Änderung nächste Änderung

Die §§ 1 bis 3, § 5 und § 9 finden auf die Änderung von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet.



Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.



 

§ 13a


vorherige Änderung

1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 zu bestimmen. 2 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.



1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen. 2 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.