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Änderung § 11 NamÄndG vom 18.03.2021
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§ 11 NamÄndG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung | § 11 NamÄndG n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) Die §§ 1 bis 3, § 5 und § 9 finden auf die Änderung von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet. | (Text neue Fassung) Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung. |
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