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Änderung § 11 NamÄndG vom 18.03.2021

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§ 11 NamÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 11 NamÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

Die §§ 1 bis 3, § 5 und § 9 finden auf die Änderung von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet.

(Text neue Fassung)

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.