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Änderung § 13a NamÄndG vom 18.03.2021
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§ 13a NamÄndG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung | § 13a NamÄndG n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13a | |
(Text alte Fassung) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 zu bestimmen. 2 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. | (Text neue Fassung) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen. 2 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. |
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