Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13a NamÄndG vom 18.03.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 NamÄndG-ÄndG am 18. März 2021 und Änderungshistorie des NamÄndG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13a NamÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 13a NamÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13a


(Text alte Fassung)

1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 zu bestimmen. 2 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(Text neue Fassung)

1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen. 2 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

 

Anzeige