(2) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeiten nach Absatz 1 und somit der Zentrale vorbehalten sind:
- 1.
- Die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
- 2.
- Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenversorgungsgesetz,
- 3.
- Entscheidungen über das Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz, wenn der von der Zentrale durch besondere Anweisung festgesetzte Höchstbetrag überschritten wird,
- 4.
- die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge für die der Zentrale angehörenden Beamten des höheren Dienstes,
- 5.
- die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen der von § 14 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) erfassten Personen mit Ausnahme der vertraglichen Versorgungsansprüche nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG), soweit der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Post AG besteht,
- 6.
- die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 47 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) erfassten Personenkreises aus Vertrag nach § 12 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie nach dem Beamtenversorgungsgesetz, soweit der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Post AG besteht.