Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
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II. - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVersDPAG)

A. v. 08.12.1999 BGBl. I S. 23; aufgehoben durch IV. A. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2327
Geltung ab 01.07.1999; FNA: 2030-14-111 Beamte
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II. Erlass von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung



(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), übertragen wir die sich aus § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, in Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbescheide an Versorgungsberechtigte der Deutschen Post AG zu erlassen, auf die Service Niederlassung Dienstrecht/Versorgung.

(2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), übertragen wir nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung auf die Service Niederlassung Dienstrecht/Versorgung, soweit diese vorstehend für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.



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