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KlaCembAusbV
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§ 2 - Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)
V. v. 07.12.1982
BGBl. I S. 1647
; aufgehoben durch
§ 31
V. v. 08.06.2017
BGBl. I S. 1535
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99
Berufliche Bildung
2 weitere Fassungen
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wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 1
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§ 3
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Klavier- und Cembalobauer/Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt.
§ 1
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Zitierungen von
§ 2 KlaCembAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlaCembAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 KlaCembAusbV Anwendungsbereich
... und Cembalobauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach §
2
anerkannten ...
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