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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 2 - Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1647; aufgehoben durch § 31 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Klavier- und Cembalobauer/Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt.
Zitierungen von § 2 KlaCembAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlaCembAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KlaCembAusbV Anwendungsbereich
... und Cembalobauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5847/a80673.htm