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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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§ 4 - Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1647; aufgehoben durch § 31 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen,
- 3.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
- 4.
- Vorstimmen des Instruments,
- 5.
- Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen,
- 6.
- Umgehen mit Holz und Holzwerkstoffen,
- 7.
- Be- und Verarbeiten von Holz,
- 8.
- Bearbeiten von Metall,
- 9.
- Verwenden von Klebstoffen,
- 10.
- Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen,
- 11.
- Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise von Klavieren und Cembali,
- 12.
- Herstellen von bezogenen Rasten und Resonanzkörpern,
- 13.
- Behandeln von Oberflächen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Klavierbau:
- a)
- Bearbeiten von Schaltungen im Klavierbau,
- b)
- Bearbeiten der Klaviatur im Klavierbau,
- c)
- Vorrichten und Einbauen der Klaviermechanik,
- d)
- Regulieren des Spielwerks im Klavierbau,
- e)
- Herstellen von bezogenen Rasten,
- f)
- Vorintonieren des Instruments;
- 2.
- in der Fachrichtung Cembalobau:
- a)
- Bearbeiten von Schaltungen im Cembalobau,
- b)
- Bearbeiten der Klaviatur im Cembalobau,
- c)
- Vorrichten und Einbauen der Cembalomechanik,
- d)
- Regulieren des Spielwerks im Cembalobau,
- e)
- Herstellen von Resonanzkörpern,
- f)
- Vorintonieren des Instruments.
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Zitierungen von § 4 KlaCembAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlaCembAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KlaCembAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5847/a80675.htm