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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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§ 7 - Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1647; aufgehoben durch § 31 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5847/a80678.htm