§ 31 StVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 31 StVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Sport und Spiel | |
(Text alte Fassung) Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250). | (Text neue Fassung) (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist. (2) Durch das Zusatzzeichen ![]() wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen. |