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Änderung § 40 StVO vom 01.09.2009
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§ 40 StVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 40 StVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Gefahrzeichen | |
(Text alte Fassung) (1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie | (Text neue Fassung) (1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1). (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie |
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. | |
(4) Ein Zusatzschild wie | (4) Ein Zusatzzeichen wie |
kann die Länge der Gefahrstrecke angeben. | |
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt. (6) Gefahrzeichen im einzelnen: Zeichen 101 Gefahrstelle Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das Zusatzschild vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie '9 - 17 h'. Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts Zeichen 103 Kurve (rechts) Zeichen 105 Doppelkurve (zunächst rechts) Zeichen 108 Gefälle Zeichen 110 Steigung Zeichen 112 Unebene Fahrbahn Zeichen 113 Schnee- oder Eisglätte Zeichen 114 Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz Zeichen 115 Steinschlag Zeichen 116 Splitt, Schotter Zeichen 117 Seitenwind Zeichen 120 Verengte Fahrbahn Zeichen 121 Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn Zeichen 123 Baustelle Zeichen 124 Stau Zeichen 125 Gegenverkehr Zeichen 128 Bewegliche Brücke Zeichen 129 Ufer Zeichen 131 Lichtzeichenanlage Zeichen 133 Fußgänger Zeichen 134 Fußgängerüberweg Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2). Zeichen 136 Kinder Zeichen 138 Radfahrer kreuzen Zeichen 140 Viehtrieb, Tiere Zeichen 142 Wildwechsel Zeichen 144 Flugbetrieb Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden. (7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang: Zeichen 150 Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken Zeichen 151 Unbeschrankter Bahnübergang oder folgende drei Warnbaken etwa 240 m vor dem Bahnübergang Zeichen 153 dreistreifige Bake (links) - vor beschranktem Bahnübergang - Zeichen 156 dreistreifige Bake (rechts) - vor unbeschranktem Bahnübergang - etwa 160 m vor dem Bahnübergang Zeichen 159 zweistreifige Bake (links) etwa 80 m vor dem Bahnübergang Zeichen 162 einstreifige Bake (rechts) Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben. | (5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt. (6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1. (7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 2. |
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