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Änderung § 40 StVO vom 01.09.2009

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§ 40 StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 40 StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Gefahrzeichen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie

Zusatzschild Entfernung zur Gefahrenstelle (BGBl. I 1992 S. 680)


(Text neue Fassung)

(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

Zusatzzeichen Entfernung zur Gefahrenstelle (BGBl. I 1992 S. 680)


(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ein Zusatzschild wie

Zusatzschild Länge der Gefahrstrecke (BGBl. I 1992 S. 680)




(4) Ein Zusatzzeichen wie

Zusatzzeichen Länge der Gefahrstrecke (BGBl. I 1992 S. 680)


kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

vorherige Änderung

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Gefahrzeichen im einzelnen:

Zeichen 101
Zeichen 101 Gefahrstelle (BGBl. I 1992 S. 680)

Gefahrstelle

Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das

Zusatzschild
Zusatzschild Schlechter Fahrbahnrand (BGBl. I 1992 S. 680)


vor schlechtem Fahrbahnrand. Das

Zusatzschild
Zusatzschild Wintersport erlaubt (BGBl. I 1992 S. 680)


erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie '9 - 17 h'.

Zeichen 102
Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts (BGBl. I 1992 S. 680)

Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts

Zeichen 103
Zeichen 103 Kurve (rechts) (BGBl. I 1992 S. 680)

Kurve (rechts)

Zeichen 105
Zeichen 105 Doppelkurve (zunächst rechts) (BGBl. I 1992 S. 681)

Doppelkurve (zunächst rechts)

Zeichen 108
Zeichen 108 Gefälle (BGBl. I 1992 S. 681)

Gefälle

Zeichen 110
Zeichen 110 Steigung (BGBl. I 1992 S. 681)

Steigung

Zeichen 112
Zeichen 112 Unebene Fahrbahn (BGBl. I 1992 S. 681)

Unebene Fahrbahn

Zeichen 113
Zeichen 113 Schnee- oder Eisglätte (BGBl. I 1992 S. 681)

Schnee- oder Eisglätte

Zeichen 114
Zeichen 114 Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz (BGBl. I 1992 S. 681)

Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz

Zeichen 115
Zeichen 115 Steinschlag (BGBl. I 1992 S. 681)

Steinschlag

Zeichen 116
Zeichen 116 Splitt, Schotter (BGBl. I 1992 S. 681)

Splitt, Schotter

Zeichen 117
Zeichen 117 Seitenwind (BGBl. I 1992 S. 681)

Seitenwind

Zeichen 120
Zeichen 120 Verengte Fahrbahn (BGBl. I 1992 S. 681)

Verengte Fahrbahn

Zeichen 121
Zeichen 121 Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn (BGBl. I 1992 S. 681)

Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn

Zeichen 123
Zeichen 123 Baustelle (BGBl. I 1992 S. 681)

Baustelle

Zeichen 124
Zeichen 124 Stau (BGBl. I 1992 S. 681)

Stau

Zeichen 125
Zeichen 125 Gegenverkehr (BGBl. I 1992 S. 681)

Gegenverkehr

Zeichen 128
Zeichen 128 Bewegliche Brücke (BGBl. I 1992 S. 681)

Bewegliche Brücke

Zeichen 129
Zeichen 129 Ufer (BGBl. I 1992 S. 681)

Ufer

Zeichen 131
Zeichen 131 Lichtzeichenanlage (BGBl. I 1992 S. 681)

Lichtzeichenanlage

Zeichen 133
Zeichen 133 Fußgänger (BGBl. I 1992 S. 681)

Fußgänger

Zeichen 134
Zeichen 134 Fußgängerüberweg (BGBl. I 1992 S. 681)

Fußgängerüberweg

Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).

Zeichen 136
Zeichen 136 Kinder (BGBl. I 1992 S. 682)

Kinder

Zeichen 138
Zeichen 138 Radfahrer kreuzen (BGBl. I 1992 S. 682)

Radfahrer kreuzen

Zeichen 140
Zeichen 140 Viehtrieb, Tiere (BGBl. I 1992 S. 682)

Viehtrieb, Tiere

Zeichen 142
Zeichen 142 Wildwechsel (BGBl. I 1992 S. 682)

Wildwechsel

Zeichen 144
Zeichen 144 Flugbetrieb (BGBl. I 1992 S. 682)

Flugbetrieb

Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

Zeichen 150
Zeichen 150 Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken (BGBl. I 1992 S. 682)

Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken

Zeichen 151
Zeichen 151 Unbeschrankter Bahnübergang (BGBl. I 1992 S. 682)

Unbeschrankter Bahnübergang

oder folgende drei Warnbaken

etwa 240 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 153
Zeichen 153 dreistreifige Bake (links) - vor beschranktem Bahnübergang - (BGBl. I 1992 S. 682)

dreistreifige Bake (links) - vor beschranktem Bahnübergang -

Zeichen 156
Zeichen 156 dreistreifige Bake (rechts) - vor unbeschranktem Bahnübergang - (BGBl. I 1992 S. 682)

dreistreifige Bake (rechts) - vor unbeschranktem Bahnübergang -

etwa 160 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 159
Zeichen 159 zweistreifige Bake (links) (BGBl. I 1992 S. 682)

zweistreifige Bake (links)

etwa 80 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 162
Zeichen 162 einstreifige Bake (rechts) (BGBl. I 1992 S. 682)

einstreifige Bake (rechts)

Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.




(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 2.