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Änderung § 43 StVO vom 08.12.2007
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§ 43 StVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung | § 43 StVO n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.11.2007 BGBl. I S. 2774 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Verkehrseinrichtungen | |
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. (3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen: 1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift. 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind Zeichen 600 Absperrschranke Zeichen 605 Leitbake (Warnbake) Zeichen 610 Leitkegel Zeichen 615 fahrbare Absperrtafel Zeichen 616 fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil | |
(Text alte Fassung) Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche. | (Text neue Fassung) Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche. |
3. Leiteinrichtungen a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Zeichen 620 Leitpfosten (links) Leitpfosten (rechts) in der Regel in Abständen von 50 m stehen. b) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven (4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden. Zeichen 630 Park-Warntafel |
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