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Änderung § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 01.09.2009
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 10 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 12 Übergangsvorschrift |
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren nach den in § 11 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften können bis zum 31. Dezember 2004, die Verfahren zu den in § 11 Abs. 2 genannten Prüfungen können bis zum 31. Dezember 2007 nach den jeweiligen bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/585/al0-21699.htm