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Änderung § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 17.12.2019
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 10 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 12 Übergangsvorschrift |
(Textabschnitt unverändert) Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
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