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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit am 17.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 23 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchSiMeistPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Grundlegende Qualifikationen § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen | |
(Text alte Fassung) § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 8 Wiederholung der Prüfung § 9 Optionale Qualifikation § 10 Übergangsvorschrift § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) | (Text neue Fassung) § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 9 Zeugnisse § 10 Wiederholung der Prüfung § 11 Optionale Qualifikation § 12 Übergangsvorschrift § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen | |
(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche "Schutz- und Sicherheitstechnik", "Organisation" sowie "Führung und Personal". Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der grundlegenden Qualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsgebundenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden. | (1) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' umfasst die Handlungsbereiche 'Schutz- und Sicherheitstechnik', 'Organisation' sowie 'Führung und Personal'. Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der grundlegenden Qualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsgebundenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden. |
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte: | |
1. Handlungsbereich "Schutz- und Sicherheitstechnik": | 1. Handlungsbereich 'Schutz- und Sicherheitstechnik': |
a) Bauliche und mechanische Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, b) Elektronische Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, c) Spezielle Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, d) Kommunikations- und Informationstechnik; | |
2. Handlungsbereich "Organisation": | 2. Handlungsbereich 'Organisation': |
a) Kostenwesen, b) Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation, c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, d) Recht; | |
3. Handlungsbereich "Führung und Personal": | 3. Handlungsbereich 'Führung und Personal': |
a) Personalführung, b) Personalentwicklung, c) Qualitätsmanagement. | |
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Schutz- und Sicherheitstechnik" sollen seine Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Schutz- und Sicherheitstechnik" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen: 1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Bauliche und mechanische Schutz- und Sicherheitseinrichtungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung der erforderlichen baulichen und mechanischen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren Funktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: | (3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Schutz- und Sicherheitstechnik' sollen seine Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche 'Organisation' sowie 'Führung und Personal' integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Schutz- und Sicherheitstechnik' mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen: 1. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Bauliche und mechanische Schutz- und Sicherheitseinrichtungen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung der erforderlichen baulichen und mechanischen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren Funktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: |
a) Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, der Planung und der Auswahl, b) Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit, c) Veranlassen von Revisions- und Instandsetzungsarbeiten, d) Mitwirken bei der Fortbildung, e) Unterweisen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Technik; | |
2. im Qualifikationsschwerpunkt "Elektronische Schutz- und Sicherheitseinrichtungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung der erforderlichen elektronischen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren Funktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: | 2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Elektronische Schutz- und Sicherheitseinrichtungen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung der erforderlichen elektronischen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren Funktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: |
a) Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, der Planung und der Auswahl, b) Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit, c) Veranlassen von Revisions- und Instandsetzungsarbeiten, d) Mitwirken bei der Erneuerung der eingesetzten Technik, e) Unterweisen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Technik, f) Überwachen der sachgerechten Aufbewahrung und Pflege, g) Sicherstellen der Verfügbarkeit und der Einsatzbereitschaft, h) Gewährleisten des situationsgerechten Einsatzes, i) Beachten von entsprechenden Vorschriften und Normen; | |
3. im Qualifikationsschwerpunkt "Spezielle Schutz- und Sicherheitseinrichtungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung der erforderlichen speziellen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren Funktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: | 3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Spezielle Schutz- und Sicherheitseinrichtungen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung der erforderlichen speziellen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren Funktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: |
a) Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, der Planung und der Auswahl, b) Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit, c) Veranlassen von Revisions- und Instandsetzungsarbeiten, d) Mitwirken bei der Fortbildung, e) Unterweisen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Technik, f) Überwachen der sachgerechten Aufbewahrung und Pflege, g) Sicherstellen der Verfügbarkeit und der Einsatzbereitschaft, h) Gewährleisten des situationsgerechten Einsatzes, i) Beachten von entsprechenden Vorschriften und Normen; | |
4. im Qualifikationsschwerpunkt "Kommunikations- und Informationstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung der erforderlichen Kommunikations- und Informationstechnik mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren Funktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: | 4. im Qualifikationsschwerpunkt 'Kommunikations- und Informationstechnik' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung der erforderlichen Kommunikations- und Informationstechnik mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren Funktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: |
a) Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, der Planung und der Auswahl, b) Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit, c) Veranlassen von Revisions- und Instandsetzungsarbeiten, d) Mitwirken bei der Fortbildung, e) Unterweisen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Technik, f) Überwachen der sachgerechten Aufbewahrung und Pflege, g) Sicherstellen der Verfügbarkeit und der Einsatzbereitschaft, h) Gewährleisten des situationsgerechten Einsatzes, i) Beachten von entsprechenden Vorschriften und Normen. | |
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" sollen seine Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Schutz- und Sicherheitstechnik" sowie "Führung und Personal" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Organisation" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen: 1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsmethoden anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: | (4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Organisation' sollen seine Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche 'Schutz- und Sicherheitstechnik' sowie 'Führung und Personal' integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Organisation' mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen: 1. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Kostenwesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsmethoden anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: |
a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten, b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets, c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Dienstleistungskonzepte, d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation, e) Anwenden von Kalkulationsmethoden, f) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft, g) Mitwirken bei make- or buy it-Entscheidungen; | |
2. im Qualifikationsschwerpunkt "Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Es sollen Daten aufbereitet sowie entsprechende Planungstechniken eingesetzt sowie angemessene Präsentationstechniken angewendet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: | 2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Es sollen Daten aufbereitet sowie entsprechende Planungstechniken eingesetzt sowie angemessene Präsentationstechniken angewendet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: |
a) Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendung, b) Anwenden von Präsentationstechniken, c) Anwenden von Projektmanagementmethoden, d) Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel, e) Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen; | |
3. im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: | 3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: |
a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb, b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, d) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen; | |
4. im Qualifikationsschwerpunkt "Recht" soll das Vertrautsein mit den für den Schutz- und Sicherheitsbereich relevanten Rechtsvorschriften und die Fähigkeit, diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: | 4. im Qualifikationsschwerpunkt 'Recht' soll das Vertrautsein mit den für den Schutz- und Sicherheitsbereich relevanten Rechtsvorschriften und die Fähigkeit, diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: |
a) Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des Strafrechts einschließlich strafrechtlicher Nebenbestimmungen, b) Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des Arbeitsrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuches, c) Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des Verfassungsrechts, d) Beachten von Sonderzugangsrechten, e) Berücksichtigen der Grundsätze des straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahrensrechts, f) Berücksichtigen des Straßenverkehrsrechts und seiner Nebengesetze, g) Berücksichtigen der Grundsätze des Datenschutzrechts, h) Berücksichtigen der Grundsätze des Umweltrechts, i) Berücksichtigen der Grundsätze des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts, j) Berücksichtigen der branchenspezifischen Spezialvorschriften. | |
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" sollen seine Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Schutz- und Sicherheitstechnik" und "Organisation" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: 1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: | (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Führung und Personal' sollen seine Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche 'Schutz- und Sicherheitstechnik' und 'Organisation' integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Führung und Personal' mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: 1. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: |
a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen, b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eignung und Befähigung sowie der betrieblichen Anforderungen, c) Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen, d) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen, e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, f) Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, g) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten, h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am betrieblichen Verbesserungsprozess, i) Mitwirken in Arbeits- und Projektgruppen; | |
2. im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: | 2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalentwicklung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: |
a) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg, b) Durchführen von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden, c) Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen, d) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung; | |
3. im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu können. Die Fähigkeit umfasst, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: | 3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Qualitätsmanagement' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu können. Die Fähigkeit umfasst, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: |
a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen, b) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, c) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, d) Kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele. | |
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag soll möglichst unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutert und erörtert werden. Das Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es ist dabei der Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, es integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. | (6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag soll möglichst unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutert und erörtert werden. Das Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es ist dabei der Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, es integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll für jede zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. |
(7) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. | |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. | 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. |
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung | § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Handlungsbereichen zu bilden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen wurden und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in allen Handlungsbereichen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. 2 Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' das arithmetische Mittel zu berechnen. |
§ 8 (neu) | § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils 'Grundlegende Qualifikationen', 2. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) in jeder der beiden Situationsaufgaben und b) im Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' und 2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'. (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' und der Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' mit 75 Prozent. 3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. | |
§ 9 (neu) | § 9 Zeugnisse |
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. | |
§ 8 Wiederholung der Prüfung | § 10 Wiederholung der Prüfung |
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen und Qualifikationsschwerpunkten zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen. | |
§ 9 Optionale Qualifikation | § 11 Optionale Qualifikation |
(1) Es ist auch eine Prüfung in "Selbstständige Betriebsführung von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen" möglich. Zu dieser gesonderten Prüfung ist zuzulassen, wer die Prüfung nach dieser Verordnung oder die Prüfung zum "Werkschutzmeister" nach den Rechtsvorschriften auf Grund des § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes bestanden hat. (2) Im Rahmen der Prüfung "Selbstständige Betriebsführung von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ein Sicherheitsdienstleistungsunternehmen selbstständig zu führen. Dies umfasst die Fähigkeit, ein Unternehmen unter Anwendung betriebswirtschaftlicher Maßstäbe und unter Berücksichtigung rechtlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen selbstständig zu führen und am Markt zu positionieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (1) Es ist auch eine Prüfung in 'Selbstständige Betriebsführung von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen' möglich. Zu dieser gesonderten Prüfung ist zuzulassen, wer die Prüfung nach dieser Verordnung oder die Prüfung zum 'Werkschutzmeister' nach den Rechtsvorschriften auf Grund des § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes bestanden hat. (2) Im Rahmen der Prüfung 'Selbstständige Betriebsführung von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ein Sicherheitsdienstleistungsunternehmen selbstständig zu führen. Dies umfasst die Fähigkeit, ein Unternehmen unter Anwendung betriebswirtschaftlicher Maßstäbe und unter Berücksichtigung rechtlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen selbstständig zu führen und am Markt zu positionieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Analysieren von Unternehmenszielen, betrieblichen Strukturen, Geschäftsfeldern und der Wettbewerbssituation unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundlagen; 2. Berücksichtigen rechtlicher und steuerlicher Grundlagen, insbesondere der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, des Mahn- und Klageverfahrens, der Zwangsvollstreckung, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Steuerrechts; 3. Entwickeln von Marketingkonzepten, insbesondere Kundengewinnungs- und Kundenbindungsmaßnahmen; Koordinieren der Geschäftsfelder im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens; 4. Berücksichtigung der Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings, insbesondere bei der Buchführung sowie beim Jahresabschluss und dessen Bewertung. (3) Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen Situationsaufgabe nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Über das Bestehen ist ein gesondertes Zeugnis auszustellen. Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. | |
§ 10 Übergangsvorschrift | § 12 Übergangsvorschrift |
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. | |
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen über die Prüfung Werkschutzmeister/Werkschutzmeisterin außer Kraft. | |
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) | Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel |
(siehe BGBl. I 2003 S. 440) a) Die Wörter 'Artikel 19 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)' werden durch die Wörter 'Artikel 44 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht 98 und 99 | 1,1 96 und 97 | 1,2 94 und 95 | 1,3 92 und 93 | 1,4 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 | 1,6 89 | 1,7 88 | 1,8 87 | 1,9 85 und 86 | 2,0 84 | 2,1 83 | 2,2 82 | 2,3 81 | 2,4 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht 78 | 2,6 77 | 2,7 75 und 76 | 2,8 74 | 2,9 72 und 73 | 3,0 71 | 3,1 70 | 3,2 68 und 69 | 3,3 67 | 3,4 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 | 3,6 62 | 3,7 60 und 61 | 3,8 58 und 59 | 3,9 56 und 57 | 4,0 55 | 4,1 53 und 54 | 4,2 51 und 52 | 4,3 50 | 4,4 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 | 4,6 44 und 45 | 4,7 42 und 43 | 4,8 40 und 41 | 4,9 38 und 39 | 5,0 36 und 37 | 5,1 34 und 35 | 5,2 32 und 33 | 5,3 30 und 31 | 5,4 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 | 5,6 15 bis 19 | 5,7 10 bis 14 | 5,8 5 bis 9 | 5,9 0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) | Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
(siehe BGBl. I 2003 S. 441 - 442) a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'Artikel 19 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)' durch die Wörter 'Artikel 44 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Schutz- und Sicherheitstechnik, Organisation, Führung und Personal und Bewertung mit Punkten sowie c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2. |
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