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§ 2a - Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV k.a.Abk.)
V. v. 22.09.1970 BGBl. I S. 1334; aufgehoben durch § 7 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 152
Geltung ab 26.09.1970; FNA: 4141-13 Gliederung des Jahresabschlusses
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Geltung ab 26.09.1970; FNA: 4141-13 Gliederung des Jahresabschlusses
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§ 2a
Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
Auf der Aktivseite
- A.
- II. 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
- A.
- II. 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
- A.
- II. 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
- A.
- II. 4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
- A.
- II. 5. Bauten auf fremden Grundstücken
- A.
- II. 6. technische Anlagen und Maschinen
- A.
- II. 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
- A.
- II. 8. Anlagen im Bau
- A.
- II. 9. Bauvorbereitungskosten
- A.
- II. 10. geleistete Anzahlungen
- A.
- III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen
- A.
- III. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- A.
- III. 3. Beteiligungen
- A.
- III. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- B.
- II. 5. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- B.
- II. 6. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- B.
- III. Anteile an verbundenen Unternehmen
- C.
- 1. Anleihen
- davon konvertibel
- C.
- 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- C.
- 7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
- C.
- 8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 2a Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 23 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
aktuell vorher | 23.07.2015 | Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
aktuell vorher | 29.05.2009 | Artikel 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
aktuell | vor 29.05.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a JAbschlWUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JAbschlWUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 JAbschlWUV (vom 01.08.2022)
... § 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen ... für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Satz 2 werden die Aktivposten B. III. 1. und B. III. 2. wie folgt gefasst: „B. ... für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung ist letztmals auf den Jahresabschluss ...
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... sind, brauchen Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden." 3. In § 2a Satz 1 werden die Wörter „zum Handelsregister" durch die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 23 DiRUG Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
... 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Satz 1 werden die Wörter „elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen" ... ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 § 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen ... für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf ...
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