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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2023 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV k.a.Abk.)
V. v. 22.09.1970 BGBl. I S. 1334; aufgehoben durch § 7 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 152
Geltung ab 26.09.1970; FNA: 4141-13 Gliederung des Jahresabschlusses
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Geltung ab 26.09.1970; FNA: 4141-13 Gliederung des Jahresabschlusses
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§ 4
1§ 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 23 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 JAbschlWUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JAbschlWUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 23 DiRUG Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
... zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 § 2a Satz 1 in der ab dem 1. ... übermitteln" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 § 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf ...
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