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Änderung § 2b Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 12.08.2021
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§ 2b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 2b n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 25 Abs. 5 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2b | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Wohnungsunternehmens, das Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, den Vorschriften des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 2, 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit dem anliegenden Formblatt, über Gliederung, Form oder Inhalt des Jahresabschlusses oder im Anhang zu machende Angaben zuwiderhandelt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Wohnungsunternehmens, das Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, den Vorschriften des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 2, 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit dem anliegenden Formblatt, über Gliederung, Form oder Inhalt des Jahresabschlusses oder im Anhang zu machende Angaben zuwiderhandelt. |
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