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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 5 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Leistungsgruppen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zur Teilhabe werden erbracht
- 1.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 3.
- unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
- 4.
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Zitierungen von § 5 SGB IX
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IX selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SGB IX Rehabilitationsträger (vom 01.01.2013)
... können sein 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, 2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 ... 5 Nr. 1 und 3, 2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3, 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für ... 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, 4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für ... 4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 ... 5 Nr. 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, 5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der ... Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, 6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen ... 6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4, 7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 ... 5 Nr. 1, 2 und 4, 7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4. (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben ...
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