(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
- 1.
- die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
- 2.
- Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
- 3.
- Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 wird geleistet Zielen genannten,
- 4.
- Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden sowie
- 5.
- Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel geleistet wird.
(2)
1Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden.
2§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.